Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege

Bei einer ambulanten Pflege, werden pflegebedürftige Menschen zu Hause medizinisch betreut, gepflegt und versorgt. Die häusliche Pflege übernimmt dabei entweder ein ambulanter Pflegedienst oder eine angehörige Person bzw. eine der pflegebedürftigen Person nahestehende Person. Möglich ist auch eine Kombination aus einer privaten Pflege und Pflege durch einen Pflegedienst. Der Pflegedienst kommt dabei, je nach Bedarf, wöchentlich oder einmal oder mehrmals täglich ins Haus.

Die ambulante Pflege bietet pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, zu Hause in ihrer gewohnten und vertrauten Umgebung zu bleiben. Sobald eine häusliche Pflege erforderlich ist, sollten Sie einen Antrag auf die Einstufung in einen Pflegegrad stellen. Die Beantragung eines Pflegegrads können Sie formlos über Ihre Krankenkasse bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person stellen. Die Pflegekasse wird daraufhin eine Gutachterin oder einen Gutachter des Medizinischen Dienstes, kurz MDK, mit der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit beauftragen. Die Gutachterin /der Gutachter kommt zu der zu pflegenden Person ins Haus und beurteilt den täglichen und wöchentlichen Aufwand, der für die Pflege und Versorgung anfällt Anhand dieser Kriterien erfolgt die Einstufung in einen der 5 Pflegegrade. Von Pflegegrad spricht man seit dem 01.01.2017. Bis dahin erfolgte die Einstufung in Pflegestufen.

Siehe auch Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, umso höher ist das Pflegegeld. Wichtig: Das Pflegegeld wird erst ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad gestellt wurde. Eine rückwirkende Zahlung erfolgt nicht.

Pflegegeld für die häusliche Pflege

Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden monatl. Leistungen 
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 332 €
Pflegegrad 3 573 €
Pflegegrad 4 765 €
Pflegegrad 5 947 €

Neben dem Pflegegeld stehen der pflegebedürftigen Person noch ambulanten Pflegesachleistungen zur Verfügung. Diese können dazu verwendet werden, die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen lassen sich auch mit dem Pflegegeld kombinieren.

Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege

Pflegebedürftigkeit nach Graden monatl. Leistungen 
Pflegegrad 1 *
Pflegegrad 2 761 €
Pflegegrad 3 1.432 €
Pflegegrad 4 1.778 €
Pflegegrad 5 2.200 €

Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Für die häusliche Pflege werden häufig Pflegehilfsmittel benötigt. Geräte oder technische Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel ein Rollator, Toilettenstuhl etc., werden nach Notwendigkeit bewilligt und die versicherte Person erhält einen Zuschuss. Kosten, die über den Zuschuss hinausgehen, muss die versicherte Person selbst tragen, in Form einer wirtschaftlichen Zuzahlung.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern und die dem Schutz und der Hygiene der pflegebedürftigen Person sowie dem Schutz der pflegenden Person dienen, müssen von der Pflegekasse bewilligt werden und stehen dann monatlich zur Verfügung. Verbrauchsprodukte sind Einmalhandschuhe, Krankenunterlagen bzw. saugende Bettschutzeinlagen, Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Mundschutz, Schutzschürzen und Fingerlinge. Die Kosten werden in der Höhe bis zu 40 € monatlich von der Pflegekasse erstattet. Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben Versicherte ab dem Pflegegrad 1.

Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel können Sie bei uns ganz bequem online bestellen. Wir leiten Ihren Antrag auf Kostenübernahme an Ihre Pflegekasse weiter und rechnen direkt mit dieser ab. Wir liefern Ihnen Ihr Pflegepaket monatlich kostenlos nach Hause. Sie können wählen zwischen einem Standard-Pflegepaket oder Ihrem Pflegepaket individuell zusammenstellen. So funktioniert das SENIOBOX Pflegepaket

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wenn pflegebedürftige Personen in ihrem häuslichen Umfeld bleiben, kann es notwendig sein, das Wohnumfeld an die geänderten Bedingungen anzupassen. Ist die pflegebedürftige Person beispielsweise auf einen Rollstuhl angewiesen, so können die Verbreiterung der Türrahmen und/oder der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe erforderlich sein bis hin zum Umbau des Bades. Hierfür leistet die Pflegeversicherung Zuschüsse, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Seit 1. Januar 2017 haben auch Versicherte mit Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse.

Ändert sich die Pflegesituation, so dass erneut Umbaumaßnahmen erforderlich sind, so kann auch ein weiterer Zuschuss gewährt werden. Zu den genehmigungsfähigen Umbaumaßnahmen gehört auch der individuell angepasste Einbau oder Umbau von Mobiliar, sofern dies erforderlich ist, um der Pflegeanforderung gerecht zu werden.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegebedürftigkeit nach Graden Leistungen 
max. Leistung je Maßnahme
Pflegegrad 1 4.000 €
Pflegegrad 1
(wenn mehrere Antragberechtige
zusammen wohnen)
bis 16.000 €
Pflegegrad 2 - 5 4.000 €
Pflegegrad 2 - 5
(wenn mehrere Antragberechtigte
zusammen wohnen)
bis 16.000 €

Einheitlicher Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Der Entlastungsbetrag beträgt für alle 5 Pflegegrade einheitlich bis zu 125 € monatlich. Mit diesem Betrag können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Dritte in Anspruch genommen werden. Damit soll die Betreuung der zu pflegenden Person im Alltag sichergestellt werden und die pflegende Person entlastet werden. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden. Ein nicht in Anspruch genommener Betrag kann auf den Folgemonat bzw. auch mit in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Der Entlastungsbetrag kann auch für eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege und eine vorübergehende stationäre Kurzzeitpflege verwendet werden, um damit die Zeit der Unterbringung zu verlängern.

Aus dem Vorjahr nicht genutzte Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Verhinderungspflege

Die sogenannte Verhinderungspflege kommt dann zum tragen, wenn die pflegende Person vorübergehend verhindert ist, weil sie z.B. Urlaub macht oder selbst erkrankt ist. Die Pflegeversicherung übernimmt in dem Fall die Kosten für eine Ersatzpflege. Die Ersatzpflege ist bis zu 6 Wochen im Jahr möglich. Sie kann von einem ambulanten Pflegedienst, von Einzelpflegekräften, von ehrenamtlich Pflegenden oder nahen Angehörigen durchgeführt werden.

Pflegebedürftigkeit nach Graden Leistungen 
max. Leistungen pro Kalenderjahr
Pflegegrad 1 -
Pflegegrade 2 - 5 1.612 € für Kosten einer
notwendigen Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen

Bis zu 50 % des Betrages für eine Kurzzeitpflege können auch für eine Verhinderungspflege genutzt werden (max. 806 € pro Kalenderjahr), sofern sie für die Kurzzeitpflege nicht bereits verwendet wurden. Damit können max. pro Kalenderjahr 2.418 € für die verwendet werden.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege steht dann zur Verfügung, wenn aufgrund von bestimmten Umständen eine Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Die Kurzzeitpflege bezieht sich auf eine Pflege in einer stationären Einrichtung für max. 8 Wochen pro Kalenderjahr. Nicht verbrauchte Beträge aus der Verhinderungspflege können bis zu 100 % auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Während der Zeit der stationären Unterbringung entfällt der Anspruch auf Pflegehilfsmittel.

Pflegebedürftigkeit nach Graden

Leistungen 
max. Leistungen pro Kalenderjahr
Pflegegrad 1 bis zu 125 € pro Monat
einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrade 2 - 5 1.612 € für Kosten
der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen

(Quelle: http://www.pflegestaerkungsgesetz.de)