Aus Pflegestufen wurden Pflegegrade

Mit der Pflegereform und dem Pflegestärkungsgesetz vom 01.01.2017 wurden die bisherigen Pflegestufen neu eingeteilt und in Pflegegrade umgewandelt. Aus den 3 Pflegestufen wurden 5 Pflegegrade. Personen, bei denen bereits eine Pflegebedürftigkeit vorlag und die in eine Pflegestufe eineordnet waren, wurden automatisch in einen neuen Pflegegrad eingestuft. Der Pflegegrad 1 kommt zur Anwendung für Personen, die nach dem 01.01.2017 zum ersten Mal begutachtet werden. Die Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade ist in § 140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) geregelt.

5 Pflegegrade beschreiben den Grad der Beeinträchtigung, der Selbstständigkeit oder der psychischen und kognitiven Fähigkeiten

Mit den 5 Pflegegraden soll eine bessere Zuordnung der Pflegebedürftigkeit als bisher gewährleistet werden. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, z.B. aufgrund von Demenz oder längerfristiger psychischer Erkrankung, sollen die gleichen Pflegeleistungen erhalten wie Personen mit einer körperlichen Erkrankung. Für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen ausschlaggebend. Alle Bereiche werden einzeln betrachtet, bewertet und gewichtet. Anhand des daraus resultierenden Ergebnisses wird die Einstufung in einen Pflegegrad vorgenommen.

Schaubild Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade (Abweichungen und Ausnahmen möglich)

Zu diesem Thema siehe auch Pflegebedürftigkeit und Punktesystem für die Einstufung in einen Pflegegrad