Antrag auf Pflegegeld bei der Pflegekasse

Den Antrag auf Pflegegeld bzw. Pflegeleistungen können Sie formlos über Ihre Krankenkasse bei der Pflegekasse stellen. Die meisten Pflegekassen bieten hierzu auch ein kostenloses Formular an, das Sie sich meist auf deren Website sogar herunterladen können.

Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen aus der Pflegekasse

Um Leistungen aus der Pflegekasse vollumfänglich beziehen zu können, muss die/der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 2 Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.

Wer kann Pflegegeld beantragen?

Die Antragstellung muss nicht zwangsläufig von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden, sondern kann auch von Familienangehörigen, Freunden oder guten Bekannten vorgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die antragstellende Person über eine Vorsorgevollmacht verfügt.

Mit einer →Vorsorgevollmacht entscheidet eine Person, wen sie mit der Erledigung von Aufgaben und anstehenden Entscheidungen bevollmächtigt, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht verhindert, dass ein gesetzlicher Betreuer mit diesen Aufgaben betraut werden muss.

Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, wird diese eine Gutachterin oder einen Gutachter des Medizinischen Dienstes, kurz MDK, mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit beauftragen. Bei privat Versicherten wird die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst von „MEDICPROOF" durchgeführt. Die Gutachterin bzw. der Gutachter kommt zu der zu pflegenden Person nach Hause oder in die Einrichtung, in der sie untergebracht ist. Das kann auch das Krankenhaus oder eine Reha-Einrichtung sein.

Anhand eines festgelegten Fragenkatalogs wird der tägliche und wöchentliche Aufwand ermittelt, der für die Pflege und Versorgung anfällt. Siehe auch Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Wie lange dauert die Entscheidung über den Antrag?

  • Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für den Antrag auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage.
  • Befindet sich die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung, wie in einem Krankenhaus, einer Reha-Einrichtung oder einem Hospiz, so hat die Begutachtung innerhalb 1 Woche zu erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung notwendig ist. Das gleich gilt während einer ambulant-palliativen Versorgung.
  • Befindet sich die pflegebedürftige Person zu Hause und die pflegende Person hat eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeit bei dem Arbeitgeber beantragt, so ist eine Begutachtung innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen

Ist das Pflegegeld steuerfrei?

Bei dem Pflegegeld handelt es sich um eine Sozialleistung.

Für die folgenden Personen ist das Pflegegeld steuerfrei:

  • Für die pflegebedürftige Person selbst ist das Pflegegeld steuerfrei.
  • Pflegende Angehörige, müssen das an sie weitergegebene Pflegegeld ebenfalls nicht versteuern, dürfen aber keine weitere Vergütung für die Pflege erhalten.
    Zu dem Kreis der Angehörigen zählen: Ehepartner und Lebenspartner, Eltern, Kinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Geschwister, Nichten und Neffen, Tanten und Onkel sowie Schwägerin und Schwager.
  • Für enge Freunde und sehr gute Bekannte, die sich sittlich und moralisch verpflichtet fühlen, die Pflege zu übernehmen, ist das Pflegegeld, das sie von der pflegebedürftigen Person erhalten, ebenfalls steuerfrei. Auch diese Personen dürfen aber keine weitere Vergütung von der pflegebedürftigen Person erhalten oder die Pflege erwerbsmäßig betreiben. Wer zu dem Kreis der sittlich und moralisch verpflichteten Personen gehört, ist individuelle Auslegungssache. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich vom Finanzamt vorab eine Bescheinigung geben lässt.

Für alle anderen Personen ist das Pflegegeld nicht steuerfrei und sie müssen es bei ihrer Einkommensteuererklärung als Einkommen angeben.